💡 Ausweichregeln legen fest, welches von zwei aufeinander zulaufenden Fahrzeugen manövrieren muss und welches Kurs und Geschwindigkeit hält. Auf See stehen sie in den Kollisionsverhütungsregeln (KVR), auf Binnenschifffahrtsstraßen in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). In jeder Begegnung gibt es genau einen Ausweichpflichtigen und einen Kurshalter.
Ausweichregeln funktionieren nur, wenn beide Seiten berechenbar handeln. Deshalb teilen sie jede Begegnung in zwei Rollen auf:
Der Ausweichpflichtige muss frühzeitig, durchgreifend und klar erkennbar manövrieren. Eine kleine Kurskorrektur genügt nicht – das andere Fahrzeug muss auf den ersten Blick sehen, dass ausgewichen wird. Auf Binnenschifffahrtsstraßen lautet dieselbe Anforderung: rechtzeitig, klar erkennbar und entschlossen.
Der Kurshalter behält Kurs und Geschwindigkeit bei und widmet dem Ausweichpflichtigen besondere Aufmerksamkeit. Er darf nicht „vorsichtshalber" selbst ausweichen, denn genau daraus entstehen Kollisionen: Beide weichen in dieselbe Richtung aus. Erst wenn erkennbar wird, dass der Ausweichpflichtige nicht handelt, greift das Manöver des letzten Augenblicks.
Die meistgestellte Ausweichfrage in beiden Prüfungen betrifft zwei Motorboote auf kreuzenden Kursen:
Ausweichen muss dasjenige Fahrzeug, das das andere an seiner Steuerbordseite hat.
Weil Steuerbord ein grünes Positionslicht trägt, gibt es dafür eine Merkhilfe für die Nacht: Wer grün sieht, hat freie Fahrt – wer rot sieht, muss ausweichen. Rot heißt Halt, wie an der Ampel.
Begegnen sich unterschiedliche Fahrzeugarten, entscheidet nicht die Peilung, sondern die Manövrierfähigkeit. Die KVR ordnen die Fahrzeuge in einer Rangfolge – jedes Fahrzeug weicht dem aus, das über ihm steht:
Im freien Seeraum oder außerhalb des Fahrwassers muss ein Maschinenfahrzeug einem in Sicht befindlichen Segelfahrzeug ausweichen. Läuft auf dem Segelboot die Maschine mit, gilt es als Maschinenfahrzeug – auch bei gesetzten Segeln.
Manövrierunfähig ist ein Fahrzeug, wenn es wegen außergewöhnlicher Umstände – etwa Ausfall der Ruder- oder Maschinenanlage – nicht wie vorgeschrieben manövrieren und daher einem anderen nicht ausweichen kann.
Beim Überholen gilt unabhängig von der Fahrzeugart: Das überholende Fahrzeug weicht dem zu überholenden aus. Ein Segelboot, das ein Motorboot überholt, ist also ausweichpflichtig.
Als überholend gilt ein Fahrzeug, das sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5° achterlicher als querab nähert – also aus dem Bereich, in dem nur das Hecklicht sichtbar ist. Nachts ist das der praktische Test: Wer ausschließlich das weiße Hecklicht sieht, überholt.
Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist Überholen an Engstellen, unübersichtlichen Krümmungen, in Schleusenbereichen und in Strecken mit Überholverbotszeichen verboten.
Treffen zwei Segelfahrzeuge aufeinander, entscheidet der Wind:
Auf Binnenschifffahrtsstraßen kommt eine Besonderheit hinzu: Ein Segelfahrzeug, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, führt einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten und gilt als Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb – es wird damit gegenüber reinen Segelfahrzeugen ausweichpflichtig.
Die wichtigste Binnenregel für Sportbootfahrer: Kleinfahrzeuge weichen der Berufsschifffahrt aus. Nähern sich ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug über 20 Meter Länge auf kreuzenden Kursen, ist das Kleinfahrzeug ausweichpflichtig – unabhängig davon, wer wen an Steuerbord hat. Die Steuerbordregel gilt nur zwischen gleichrangigen Fahrzeugen.
Der Kurshalter gibt mindestens fünf kurze Töne mit der Pfeife – das Signal, mit dem ein ausweichpflichtiges Fahrzeug auf seine Ausweichpflicht aufmerksam gemacht wird (siehe Schallsignale). Bleibt die Reaktion aus, führt er das Manöver des letzten Augenblicks durch.
Ausweichregeln gehören zur Fragengruppe Verkehrsregeln und sind mit 47 Fragen je Katalog die größte Einzelgruppe in beiden Scheinen. Viele Fragen sind Skizzen: Zwei Boote, ein Kollisionskurs, die Frage nach dem Ausweichpflichtigen.
Im freien Seeraum das Motorboot – ein Maschinenfahrzeug ist gegenüber einem Segelfahrzeug ausweichpflichtig. Zwei Einschränkungen sind prüfungsrelevant: Läuft auf dem Segelboot die Maschine, gilt es selbst als Maschinenfahrzeug. Und auf Binnenschifffahrtsstraßen weicht ein Kleinfahrzeug unter Segel der Berufsschifffahrt aus, auch wenn diese mit Maschinenkraft fährt.