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An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Sperr- und Warngebietsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.
B
An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Rheinpolizeiverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.
C
An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der zuständigen Polizeiverordnung des Wasserwirtschaftsamtes für Übungs-, Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.
D
An bestimmten Tag- und Nachtsignalen, die nach der Schifffahrtsordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) für militärische Sperr- und Warngebiete an entsprechenden Signalstellen am Ufer und auf Sicherungsfahrzeugen gezeigt werden.